AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Geschäfte mit der Container Galerie UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden kurz Verkäufer genannt), wenn der Kunde (als Kunde wird im Folgenden der Käufer/Besteller od. Auftraggeber bezeichnet) Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Dieses gilt auch für abweichende oder entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

1.2 Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich der Verkäufer im Laufe der Beziehung hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.

 

2. Angebot, Unterlagen

2.1 Nicht im Angebot ausdrücklich benannte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sind nur ca.-Angaben. Bis zur Annahme des Angebotes stehen sämtliche überreichten Unterlagen im Eigentums- und Urheberrecht des Verkäufers; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß begründet Schadensersatzansprüche.

2.2 Offensichtliche Druckfehler und Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Preislisten u.ä. binden den Verkäufer nur im Umfang des berichtigten Inhalts.

 

3. Preise und Zahlungen

3.1 Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen ab Werk bzw. Station der Container Galerie UG (haftungsbeschränkt) ohne Verladung zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für, nach jeweiliger Position des Angebots, benötigte Materialien (z.B. Baustoffe, Bauelemente), die nach Ablauf von 4 Monaten, nach Abschluss des Vertrages geliefert oder erbracht werden sollen, nachweislich um mehr als 5 % erhöhen, ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils, in dieser Position.

3.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

3.4 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung von sieben Tagen nach Rechnungsstellung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der
rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 2 % p.M. verrechnen,
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3.5 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

3.6 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 4.2 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

 

4. Lieferfrist, Lieferverzögerung und Mitwirkungspflichten

4.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

4.2. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

4.3 Können für die Ausführung des Kaufgegenstandes erforderlicher Baustoffe od. Bauelemente – insbesondere Holz, Stahl, Farbe, Mineralölerzeugnisse, Dämmstoffe, Trockenbauprofile und Trockenbauelemente, Rohre, Kies, Sand, Gips, Bitumen, Dachpappe oder Dachfolie, Kupfer, Industriemetalle vom Verkäufer nicht innerhalb der üblichen Beschaffungszeiten zu dem von ihm geschuldeten Ausführungsterminen beschafft werden, steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung sowie ein Anspruch auf Erstattung infolge der Bauzeitverlängerung entstehenden Mehrkosten zu.

4.4 Die Bauzeitverlängerung wird nach der Dauer Lieferverzögerung der Vorlieferanten mit einem angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Ausführung und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit berechnet.

4.5 Rechte aus einer Leistungsverzögerung kann der Käufer erst geltend machen, wenn er dem Verkäufer zweimal schriftlich eine angemessene Frist (mindestens jeweils 14 Tage) zur Leistungserbringung gesetzt hat.

4.6 Verzögert sich die Durchführung des Vertrages wegen der fehlenden oder fehlerhaften Erbringung der Mitwirkungspflichten des Käufers - z.B. durch das Ausbleiben der Baugenehmigung -oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat der Käufer den Kaufpreisbetrag ab zehn Tagen nach Rechnungstellung, für die Dauer der Verzögerung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz gegenüber dem Verkäufer zu verzinsen, wobei die Geltendmachung weitere Rechte durch den Verkäufer nicht ausgeschlossen ist.

4.7 Kann der Käufer seine Mitwirkungspflichten endgültig nicht erfüllen (z.B. er erhält keine Baugenehmigung) hat der Käufer 25 % des Bruttokaufpreises als Schadensersatz zu leisten, wenn weder ihn noch den Verkäufer ein Verschulden trifft, wobei ihm der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten bleibt. Dem Verkäufer bleibt im Falle eines besonders hohen Schadens anstelle der Schadensersatzpauschale vorbehalten, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. Es bleibt auch für diesen Fall bei der Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4.8 Im Übrigen gilt jede Zeitverzögerung bei der Erbringung von Mitwirkungshandlungen als erheblicher Pflichtverstoß im Sinne der §§ 280, 281, 323 BGB. Kommt der Käufer seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nach, so fordert der Verkäufer zur Mitwirkung auf. Sollte der Käufer binnen 2 Wochen, gerechnet ab Datum des Aufforderungsschreibens, noch immer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, sei sie vom Käufer verschuldet oder unverschuldet, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall des Rücktritts zahlt der Käufer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bruttokaufpreises, wenn weder ihn noch den Verkäufer ein Verschulden trifft, wobei dem Käufer der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten bleibt. Dem Verkäufer bleibt im Falle eines besonders hohen Schadens anstelle der Schadensersatzpauschale vorbehalten, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

4.9 Sollte der Käufer vor Erbringen der Leistungen durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder der Vertrag aufgehoben werden und der Rücktritt durch den Verkäufer angenommen werden, so zahlt der Käufer pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bruttokaufpreises. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines besonders hohen Schadens vorbehalten, dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens.

 

5. Zurückbehaltung und Aufrechnung

5.1 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Aufrechnung ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.

5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

6. Gefahrübergang, Versand-/Frachtkosten und Aufstellen des Kaufgegenstandes

6.1 Mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitstellung der Ware beim Käufer geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Der Versand inkl. Maut erfolgt auf Kosten des Käufers.

6.2 Das Aufstellen der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, evtl. Kran- und Gerüstkosten gehen zu Lasten des Käufers, Kosten für evtl. Fundamente und sonstiger Vorbereitungen zum Aufstellen, sowie evtl. Anschluss von Versorgungsleitungen und Medien sind Sache des Käufers.

 

7. Mängelrügen und Gewährleistungen

7.1 Der Käufer hat die gesamte gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen.

7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.

7.3 Geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit der Ware vom Muster stellen keinen Mangel dar. Maßabweichungen sind geringfügig, wenn die Abweichung 5% nicht überschreiten.

7.4 Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.5 Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, steht dem Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Nachlieferung gemäß § 439 BGB zu. Erst wenn eine Nachbesserung oder Nachlieferung trotz zweimaliger schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens jeweils vier Wochen nicht versucht wurde oder nicht erfolgreich war, besteht für den Käufer ein Recht auf Minderung.

7.6 Bei einer Lieferung gebrauchter Container, Raumzellengebäude, Hallen sowie gebrauchter Bauteile ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.7 Die Gewährleistungsansprüche darüber hinaus verjähren wie folgt: Bei der Lieferung neuer Container, Raumzellengebäude, neuer Hallen sowie neuer Bauteile beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.

7.8 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

8. Eigentumsvorbehalte, Ausgleichansprüche, Zwangsvollstreckung

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen des Käufers vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Sturm-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer, ohne dass diese hierdurch verpflichtet wird und ohne dass ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so erwirbt der Verkäufer Eigentum an den verbundenen Sachen, soweit ihre Vorbehaltsware Hauptsache bleibt. Geht das Eigentum an der Vorbehaltsware in Folge Verbindung, Vermischung oder Vermengung in eine andere Hauptsache als Eigentum des Käufers über, so überträgt dieser schon jetzt des Verkäufers Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert seiner anderen Hauptsache zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

8.4 Wird mangelfreie Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut und verliert hierdurch der Verkäufer sein Eigentum, verpflichtet sich der Käufer im Wert der Vorbehaltsware mit Nebenansprüchen zur Einräumung einer entsprechenden erstrangigen Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung am Grundstück. Für den Fall, dass der Einbau ohne Zustimmung des Verkäufers erfolgt, tritt der Käufer schon jetzt, die gegen den Dritten entstehende Forderung aus Verbindung mit dem Grundstück, sowie die Forderung aus dem der Verbindung zugrundeliegenden Vertrag, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines Anspruches auf Einräumung einer Grundschuld gegen den Dritten, an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.

8.5 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten unter Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

8.6 Erfolgt die Lieferung von Sachen, die nicht mit einem Grundstück verbunden wurden, zur Weiterveräußerung im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers, tritt der Käufer alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Rechte in entsprechender Anwendung vorangehender Regelung an den Verkäufer ab.

8.7 Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen unter Vorbehalt des Widerrufs nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

8.8 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 

9. Bau- und Werbeschilder, Referenzobjekt

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, während eventueller Bauzeit ein Bauschild und Werbeschild kostenlos aufzustellen.

9.2 Der Käufer gestattet dem Verkäufer, das Objekt auch in Werbeunterlagen des Verkäufers u. a. mittels Fotos als Referenzobjekt darzustellen und Kunden des Verkäufers das Objekt besichtigen zu lassen. Das gilt sowohl für Außenaufnahmen als auch für Innenaufnahmen sowie Außen- und Innenbesichtigungen.

 

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Der Verkäufer haftet für Auskünfte, Informationen, Ratschläge und alle Schadensersatzansprüche und außervertragliche Ansprüche des Käufers nur soweit diese, durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen der Verkäufer bzw. seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Für Handlungen von Erfüllungsgehilfen und im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nur in Höhe des Kaufpreises, jedenfalls nicht über den typischen vorhersehbaren Schaden hinaus. Behauptete Schäden sind vom Käufer nachzuweisen.

10.2 Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

10.3 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann

10.4 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

10.5 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Der Käufer versichert, dass der Verkäufer nicht, durch von ihm hereingegebene Zeichnungen oder Anweisungen, bei der Vertragserfüllung gegen Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter zu verstoßen. Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die als Folge solcher Verstöße im Rahmen vertragsgerechter Auftragsausführung gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Container Galerie UG (haftungsbeschränkt). Gerichtsstand ist Bad Homburg v.d. Höhe.

 

 

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